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01.07.2018

Geldwäschegesetz (GwG)

Geldwäsche (engl.: Anti Money Laundering) ist ein Verfahren zur Einschleusung von illegal erwirtschafteter Gelder in den legalen Finanzkreislauf.

Auch Immobilienmakler sind gem. §2 des GWG dazu verpflichtet, an der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mitzuwirken.
Immobilienmakler („Verpflichtete“) müssen ihre Kunden identifizieren und die Daten überprüfen. Dies gilt bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung („Maklervertrag“), ganz unabhängig von der zu erwartenden Transaktionshöhe aus dem folgenden Geschäft.

Die Vertragspartner unterscheiden sich aus natürlichen und juristischen Personen.

Bei einer natürlichen Person wird die Identität anhand eines amtlichen Dokuments geprüft, das kann die Vorlage eines Personalausweises sein. Hier wird der vollständige Name, die Anschrift, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie auch die Nationalität aufgenommen und geprüft. Der Personalausweis wird für die Unterlagen kopiert und aufbewahrt. Es werden immer die Daten von der Person („Vertretene“) aufgenommen, die das Geschäft abschließen wird.

Bei einer juristischen Person wird die Identität anhand eines zulässigen Dokuments geprüft, das kann u.a. ein Handelsregisterauszug sein. Hier wird neben des Firmennamens die Hauptniederlassung des Unternehmens geprüft, sowie auch der Name des gesetzlichen Vertreters und die Rechtsform. Das Dokument sollte nicht älter als drei Monate sein. Es werden hier die Personen identifiziert und geprüft, die wirtschaftlich berechtigt sind. Das können Personen sein, die u.a. mehr als 25 % Kapitalanteil halten. Haben mehrere Anteilseigner jeweils mehr als 25 %, müssen diese alle identifiziert und die Daten geprüft werden.

WICHTIG: da es sich bei der Identifizierung des Vertragspartners um eine gesetzliche Anforderung handelt, ist die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich zulässig!

Bei einer längeren Geschäftsbeziehung müssen die Daten erneut geprüft werden. Die aufgenommenen und geprüften Daten müssen mindestens bis zu fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufbewahrt werden! Auch im internen Bereich muss der Verpflichtete Sicherungsmaßnahmen beachten und umsetzen.

Bei einem Verdacht auf Geldwäsche vor Eingehen der Geschäftsbeziehung muss der Verpflichtete unverzüglich eine Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, der FIU („Financial Intelligence Unit“ ), vom Bundeskriminalamt in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und bei den jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden machen. Wenn sich der Verdacht erst später äußert, muss der Verpflichtete dann unverzüglich eine Verdachtsmeldung nachholen.

Ein Verdacht auf Geldwäsche kann aufkommen, wenn ….

° das angestrebte Geschäft nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnisses des Kunden übereinstimmt
° Kaufpreis, Anzahlungen sowie auch Provision in bar bezahlt werden sollen
° falsche Angaben seitens des Geschäftspartners gemacht werden
° nach konkreter Nachfrage kein(e) Kapitalnachweis / Finanzierungszusage vorgelegt werden kann
° Geschäftspartner eine Bankverbindung in einem Land angibt, das nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört
° die Immobilie nicht für sich sondern für einen unbekannten Dritten erworben werden soll
° Geschäftspartner keine Identifikationsdokumente vorlegen kann

Wurde der Verdacht durch den Verpflichteten gemeldet, darf die Geschäftsbeziehung erst mehr als zwei Werktage nach Meldungseingang fortgeführt werden, ohne dass die zuständige Behörde den Vertragsabschluss untersagt hat. Die Behörden werden auch die Einhaltung aller Pflichten der Immobilienmakler kontrollieren. Verstöße gegen die Pflichten aus dem GwG sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.



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